Immer wieder stellt sich die Frage, ob dem Arzt ein Ausfallhonorar zusteht, wenn der Patient kurzfristig seinen Termin absagt. Jüngst hatte sich das OLG Stuttgart mit dieser Frage zu beschäftigen und entschied (Urteil vom 2.03.2007, Az.: 1 U 154/06), dass kein Ausfallhonoraranspruch nach § 615 BGB bestehe, wenn einvernehmlich ein neuer Termin vereinbart wird.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war niedergelassener Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg. Der Beklagte war Patient des Klägers und füllte bei seinem ersten Besuch in der Praxis einen Anamnesebogen mit verschiedenen Fragen zu Vorerkrankungen aus. Auf diesem Anamnesebogen war ein Hinweis angebracht, dass Terminänderungen bzw. Terminabsagen mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen seien.
Vier Stunden vor dem vereinbarten nächsten Termin sagte der Beklagte schließlich seinen Termin ab. Der Kläger verklagte ihn daraufhin auf Zahlung eines Ausfallhonorars in Höhe von knapp € 2.500,00. Das Landgericht (LG) Erlangen sprach dem Kläger knapp € 330,00 zu. Der Anspruch wurde nicht auf § 615 BGB, sondern auf §§ 280, 281 BGB gestützt. Das LG führte aus, dass der Beklagte durch die kurzfristige Absage des Termins eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt habe und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das OLG Stuttgart gab dem Beklagten Recht, verneinte den Anspruch des Arztes und führte diesbezüglich aus:
Ein vertraglicher Anspruch gem. § 615 BGB bestehe nicht, da einvernehmlich der Termin verlegt worden sei. Gründe der Verlegung seien insoweit irrelevant.
Darüber hinaus folgte das OLG Stuttgart der Meinung in der Rechtsprechung, dass Terminvereinbarungen nur der Sicherung eines zeitlich geordneten Behandlungsablaufes dienen würden und nicht der Sicherung eines Behandlungshonorars. Zudem sei ein Anspruch auf § 615 BGB schon deshalb fraglich, da ein freies Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 5 BGB bestehe und insoweit das Vergütungsrisiko beim Arzt liege.
Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches gem. §§ 280, 281 BGB führte das OLG Stuttgart aus, eine Nebenpflichtverletzung sei zwar gegeben, da das Formular vom Patienten unterzeichnet worden sei, aber der Beklagte habe seinen Vermögensschaden nicht schlüssig dargetan. Er hätte es nämlich als wahrscheinlich darlegen müssen, dass er in dieser Zeit einen Ersatzpatienten hätte behandeln können, wenn der Termin rechtzeitig abgesagt worden wäre. Alleine der Verweis auf längere Terminabläufe genüge insoweit nicht.
Fazit: Erneut stellt ein Gericht hohe Anforderungen an die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Arzt. Bedenklich ist die Auffassung des Gerichts, Termine würden regelmäßig nur der Koordination dienen. Um dem vorzubeugen, empfielt es sich im Falle eines "Exklusivtermins" den Patienten schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Praxis um eine reine Bestellpraxis handelt und Termine exklusiv vergeben werden. Gleichzeitig sollte dem patienten mitgeteilt werden, dass im Falle der nicht rechtzeitigen Terminabsage das Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen dennoch in Rechnung gestellt wird.