Seit Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist es Ärzten gestattet, andere Ärzte anzustellen. Erforderlich ist jedoch eine Anstellungsgenehmigung des Zulassungsausschusses, die zuvor beantragt werden muss.
Bisher war es fraglich, ob im Falle der Praxisübernahme diese Genehmigung automatisch auf den Nachfolger übergeht.
Grundsätzlich geht mit Verkauf der Praxis das "Unternehmen Arztpraxis" mit allen Gegenständen, Mitarbeitern und Vertragsbeziehungen auf den Erwerber über. Das Sozialgericht Marburg hat nun mit Urteil vom 14.01.2009 (Az.: S 12 KA 507/08) klargestellt, dass auch die Anstellungsgenehmigung auf den Erwerber der Praxis übergeht, da diese Genehmigung dem Vertragsarztsitz des veräußernden Arztes anhaftet.
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