Behandlungspflicht für PKV-Patienten im Basistraif

Mit Beschluss vom 05.05.08 (Az: 1 BvR 807/08) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Internisten gegen § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift haben die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen auch die (zahn)ärztliche Versorgung in den Basis- und Standardtarifen sicherzustellen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss fest, dass diese Regelung nicht unmittelbar in die Berufsfreiheit der Vertrags(zahn)ärzte (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreife, da sich der gesetzliche Auftrag nicht auf die Vertrags(zahn)ärzte erstrecke. Weiterhin erklärten die Richter, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die entsprechenden Bundesverbände erst eine Vorschrift zur Behandlung dieser Patienten treffen müssen. Eine direkte Behandlungspflicht folge aus dieser Regelung jedenfalls nicht, da sich der Sicherstellungsauftrag der Vertrags(zahn)ärzte nach der aktuellen Gesetzeslage allein auf gesetzlich Versicherte erstreckt.

Bis zu der Einführung einer entsprechenden Regelung seien die Vertragsärzte im Rahmen ihrer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung allein zur Behandlung der in der GKV Versicherten verpflichtet (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V).

Das heißt: Solange eine Umsetzung durch die KVen und KZVen nicht erfolgt, können sich die Ärzte/Zahnärzte weigern, eine Behandlung zu den schlechter vergüteten Privattarifen durchzuführen. Dies gilt selbstverständlich nicht für Notfälle.



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