Facharzt für Chirurgie darf sich unter der Rubrik "Plastische Chirurgie" eintragen

Erneut hatte sich ein Gericht mit Fragen der irreführenden Werbung im Falle einer Anzeige eines Arztes im Branchenbuch zu befassen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Facharzt für Chirurgie ließ sich im Branchenbuch "Gelbe Seiten" in der Rubrik "Plastische Chirurgie" eintragen. Die Anzeige enthielt den Namen des Arztes und darunter die Zusätze "Facharzt für Chirurgie" sowie "Plastisch-Ästhetische Operationen". Weiter wurde ein Leistungsangebot mit verschiedenen Operationsarten aufgeführt.
Das OVG hat nun entschieden, dass es sich bei der Eintragung des Facharztes für Chirurgie unter der Rubrik "Plastische Chirurgie" nicht um eine irreführende und damit berufswidrige Werbung handele, da keine relevante Verwechslungsgefahr mit den Qualifikationen der Weiterbildungsordnung bestehe. Allein durch die Eintragung unter der Rubrik "Plastische Chirurgie" wird dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher nicht der unzutreffende Eindruck vermittelt, der Arzt sei Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Nach den Umständen erwarte der Verbraucher nämlich nicht, dass unter den Arztrubriken der "Gelben Seiten" nur Fachärzte des entsprechenden ärztlichen Fachgebietes eingetragen seien. Erkennbar bezieht sich die Rubrik keineswegs nur auf "Fachärzte". Im Bereich "Plastische Chirurgie" sind vielmehr in alphabetischer Folge sowohl Ärzte aufgeführt, die auf ihre entsprechende Facharztbezeichnung besonders hinweisen als auch solche, die dies nicht tun, was für durchschnittlich erfahrene Verbraucher die Annahme nahe lege, dass sie den betreffenden Facharzttitel nicht führen dürfen.
Als nicht zulässig beurteilte das Gericht hingegen den Zusatz "Plastisch-Ästhetische Operationen"
Denn die Gestaltung des Eintrages in den "Gelben Seiten", bei der die Facharztbezeichnung und darunter der Zusatz "Plastisch-Ästhetische Operationen" in gleicher Schriftgröße gesetzt wurden, erwecke nach Auffassung des Gerichtes den Eindruck, dass der Zusatz zusammen mit der vorangestellten Facharztbezeichnung zu den Angaben über die formale Qualifikation nach der Weiterbildungsordnung gehöre und nicht nur als bloße Tätigkeitsbeschreibung zu verstehen sei. Nur wenn ein solcher Eintrag optisch abgesetzt oder in anderer Schriftgröße oder mit einem Zusatz versehen wird, wäre der Ausdruck nicht zu beanstanden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 09.12.2008


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