Nachdem erst im März 2007 der BGH das generelle Verbot von Arztwerbung mit Kittelbildern gelockert hatte, entschied nun das LG Köln ganz anders. Es verurteilte die Betreiber einer Internetseite, unter anderem, weil sie mit Bildern von Ärzten in Berufskleidung für Zahnbehandlungen geworben hatten.
Die Verwirrung scheint damit perfekt.
Grundsätzlich untersagt das Heilmittelwerbegesetz (HWG) in § 11 Abs.1 Nr.4 die Werbung mit Personen der Heilberufe in Berufskleidung. Aber: das HWG findet gerade keine Anwendung auf die sogenannte reine Imagewerbung, die allein das Ansehen eines Unternehmens steigern soll. Dazu zählt in der Regel der Großteil aller ärztlichen Webseiten. Eine Produktwerbung und damit die Anwendbarkeit des HWG liegen erst dann vor, wenn beispielsweise konkrete Behandlungen angepriesen werden. Zwar hatte der BGH in seiner Entscheidung auch bestätigt, dass auch bei einer reinen Produktwerbung Kittelbilder nicht automatisch verboten seien, sondern erst, wenn die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachgemäß zu beeinflussen. Wann nun eine derartige unsachgemäße Beeinflussung vorliegt, ist in höchstem Maße einzelfallabhängig und reine Ermessensentscheidung.
Ärzte mit eigener Webseite sollten also nach wie vor auf die Abbildung von Fotos in Berufskleidung verzichten, wenn sie auf konkrete Behandlungen in ihrer Praxis hinweisen. Solange lediglich die Praxis selbst und das dort tätige Team vorgestellt werden, unterliegt die Abbildung jedoch keinen Bedenken.
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