Nimmt ein Patient ärztlichen Rat nicht an, muss sein Arzt auf mögliche schwer wiegende Folgen der Nichtbehandlung hinweisen. Andernfalls kann der Arzt trotz eines richtigen Rates in die Haftung geraten, wie Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgeht.
Im Streitfall war der klagende Patient wegen eines Hypophysentumors in einer hessischen Klinik operiert worden. Danach verschlechterte sich sein körperlicher Zustand erheblich. Untersuchungen ergaben bezüglich der Operation zwar einen normalen Befund, der Krankenhausarzt riet jedoch zu einer erneuten stationären Aufnahme und ordnete Infusionen an.
Der Patient lehnte dies ab, kehrte aber am Folgetag als Notfall zurück. Auf der Intensivstation diagnostizierten die Ärzte einen Schlaganfall. Der Patient war danach ein Jahr lang arbeitsunfähig und verlangte Schadenersatz.
Die therapeutische Beratung gehört nach Auffassung der BGH-Richter "zu den selbstverständlichen ärztlichen Behandlungspflichten".
Die Ärzte hätten deutlich auf die Gefahren einer Dehydration hinweisen und den Patienten zumindest auffordern müssen, gegebenenfalls sofort wieder die Klinik oder den Hausarzt aufzusuchen. Dass ein solcher Hinweis unterblieben sei, könne ein grober Behandlungsfehler sein, was das Oberlandesgericht, welches die Klage zuvor abgewiesen hatte, nun zu prüfen hat. Wenn ja, kehre sich die Beweislast um und die Klinik müsse belegen, dass der Fehler nicht für den Schlaganfall ursächlich sei.
Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 157/08
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