Laborleistungen sind umsatzsteuerfrei

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 15.03.2007 (Az.: V R 55/03) sind Laborleistungen umsatzsteuerfrei.
Grundlage des Urteils war ein Rechtsstreit zwischen einer Labor - GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Arzt ist, und der Finanzverwaltung.
Der BFH legte bei seiner Entscheidung eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs (EuGH) zugrunde, aus der hervorgeht, dass die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienenden medizinischen Analysen als „ärztliche Heilbehandlungen " bzw. als „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" anzuerkennen sind. Des Weiteren stellt der EuGH fest, dass Leistungen der „ärztlichen Heilbehandlung" nicht unmittelbar gegenüber dem Patienten ausgeführt werden müssen, um als steuerfrei zu gelten. Nach dem EuGH sei es ausreichend, wenn diese Leistungen gegenüber den auftraggebenden Ärzten erbracht werden, wobei im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität gleichartige Umsätze auch in unterschiedlichen Rechtsformen gleich zu behandeln sind.
Das heißt: Wenn die Klägerin (hier eine GmbH) als „Arzt" im Sinne des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG anzusehen ist und die erbrachten Laborleistungen als „ärztliche Heilbehandlung" und damit als „Tätigkeit als Arzt" anzuerkennen sind, besteht Umsatzsteuerfreiheit.


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