Mit Beschluss vom 02.01.2009 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Zahnarzt den Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt Mund- und Kieferchirurgie" führen darf, wenn er zum Führen der Bezeichnung „Fachzahnarzt für Oralchirurgie" und des Zusatzes „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie" berechtigt ist. Das Gericht sah keine Verwechselungsgefahr mit der Facharztbezeichnung „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie".
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2009 - 13 A 3618/06
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