Kein "Off-Label-Use" der Anti-Baby-Pille zur Aknebehandlung

Ein Vertragsarzt, der die Anti-Baby-Pille nur zur Behandlung von Akne verordnet hat, muss Regress an die gesetzliche Krankenkasse leisten. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf auf die Klage eines Gynäkologen entschieden. Nach Ansicht der Sozialrichter handelt es sich bei der Anti-Baby-Pille nämlich grundsätzlich nicht um ein Arzneimittel, da sie nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der Empfängnisverhütung diene. Die Argumentaion des Gynäkologen, mit der Anti-Baby-Pille habe er die Hautprobleme seiner Patientin wirksam und gleichzeitig kostengünstig behandeln wollen, wies das Gericht zurück. Für diese Art der Krankenbehandlung sei das Verhütungsmittel nicht zugelassen. Der Kläger müsse daher Regress leisten.
Denn ein Medikament könne außerhalb seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung nur ausnahmsweise dann verordnet werden, wenn eine schwerwiegende, insbesondere eine lebensbedrohliche Erkrankung behandelt werden soll. Diese Voraussetzung war hier aber ganz offensichtlich nicht erfüllt.
Lediglich für Versicherte bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres darf die Pille indikationsunabhängig verordnet werden!
(Urt. v. 29.07.2009, Az. S 14 KA 166/07) Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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