Strafanzeige gegen zahlungsunwillige Patienten?

Ein Zahnarzt in Süddeutschland hatte gegen zwei Patienten eine Strafanzeige wegen Betruges erstattet, weil sie ihre Rechnungen nicht bezahlt hatten. Zuvor waren bereits mehrere Vollstreckungsversuche gescheitert. Der Zahnarzt machte in seiner Strafanzeige unter anderem auch Angaben zur Behandlung, womit er seine Schweigepflicht verletzt hat.

Die Konsequenz:
Gegen den Arzt wurde Strafbefehl wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht erlassen. Gegen diesen Strafbefehl hat der Zahnarzt Einspruch erhoben.
In darauf folgenden Hauptverhandlung wurde der Zahnarzt verurteilt - unter anderem mit der Begründung, durch den Druck eines Strafverfahrens sollte der Patient doch noch zur Zahlung bewegt werden. Der Zahnarzt legte gegen die Verurteilung Berufung ein, jedoch wurden anschließend die Strafanzeigen zurückgezogen, weswegen das ergangene Urteil nicht rechtskräftig wurde.
Auf eine höchstrichterliche Klärung dieser brisanten Frage muss daher noch gewartet werden.
Bis dahin ist allen Ärzten zu raten, in einer Strafanzeige zumindest keine Angaben zur Behandlung selbst zu machen.


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