Unwirksame Schönheitsreparaturklauseln

Klauseln über die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter sind unwirksam, wenn sie den Mieter über die Maßen belasten.
Was bislang nur für Wohnraum galt, gilt nun auch für Gewerberäume.
Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass seine Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen an Wohn-Mieträumen auch für gewerbliche Mieter gilt.
Mit Urteil vom 08.10.2008 (Aktenzeichen XII ZR84/06) erklärte der BGH z.B. folgende Regelungen in einem Gewerberaummietvertrag für unwirksam:
1. „Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuführen, da hierfür in der Miete keine Kosten kalkuliert sind."

2. „Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens
alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und
alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen
die Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen, Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, Reinigung der Teppichböden) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen."

Der Grund: zwar kann der Vermieter die ihm gemäß § 535 I S.2 BGB obliegende Pflicht, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, auf den Mieter abwälzen. Üblicherweise handelt es sich bei den Bestimmungen aber um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Daher müsse nach Ansicht der Richter auch der Unternehmer geschützt werden, wenn der Vertragspartner des Vermieters entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Die Verwendung von starren Fristen stellt eine solche Benachteiligung dar, da der Zustand der Mietsache hier keine Berücksichtigung findet.
Derartige Klauseln sind somit unwirksam.
Es empfiehlt sich daher, insbesondere vor einem Auszug aus der Praxis, den Mietvertrag genauestens zu überprüfen.



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