Dies hat der Gesetzgeber nun durch Einführung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (AMGuaÄndG) verhindert.
Aufgrund dieser durch das AMGuaÄndG verursachten Erweiterung des SGB V ist die Weitergabe von Patientendaten entgegen dem Urteil des BSG, welches auf der alten Gesetzeslage basiert, zulässig.
Insoweit sehen der neue § 120 Abs. 6 SGB V sowie § 295 Abs. 1b) SGB V jeweils für Krankenhäuser sowie Vertrags(zahn-)ärzte ausdrücklich vor, dass diese für die Abrechnungen mit den Krankenkassen eine „andere Stelle" mit der Verarbeitung und Nutzung der für die Abrechnung dieser Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen dürfen.
Hierbei darf diese „dritte Stelle" die Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen. Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde.
Damit können sowohl Krankenhäuser als auch Vertrags(zahn-)ärzte vorerst weiter über privaten Abrechnungsstellen auch gegenüber der KV abrechnen. Ein Zurückweisungsrecht der KV besteht aufgrund der Gesetzesänderung vorerst nicht mehr.
Allerdings gilt diese Gesetzesänderung zunächst nur bis 30.06.2010. Regelungen für den Zeitraum danach liegen noch nicht vor.