Widerruf der Approbation

Nach der Verurteilung eines Arztes und Zahnarztes wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges durch sog. „Kick-back"-Zahlungen können die Approbationen widerrufen werden. Dies hat jüngst das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in der Berufungsinstanz entschieden (Beschluß vom 02.05.2009, Az.: 13 A 9/08).

Der Kläger, der die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil erstrebte, hatte in der Vergangenheit Kick-back-Zahlungen angenommen, die er gegenüber Patienten und Kostenträgern nicht angab. Er war deshalb wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden.
Gegen die daraufhin erfolgte Entziehung der Approbation wendete sich der Arzt zunächst mit einer Klage zum Verwaltungsgericht. Dieses sah die Klage allerdings als unbegründet an und bestätigte die Entziehung. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Das Berufungsgericht hegte jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.



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