Infobrief Nr.3/08

» Altersgrenze für Ärzte soll gekippt werden «
Die Bundesregierung will die starre Altersgrenze von Kassenärzten kippen. Die Zwangsverrentung mit 68 Jahren solle dann zum 1. Januar 2009 wegfallen. Dies hat die Gesundheitsstaatssekretärin Marion Caspers-Merk hat im Bundestag angekündigt.
„Damit wird einem wesentlichen Anliegen der Ärzte entsprochen, selbstbestimmt über den Zeitpunkt ihrer Nachfolge zu entscheiden", sagte die SPD-Politikerin. Zugleich könne die Aufhebung der Altersgrenze ein Beitrag zu mehr Versorgungssicherheit sein, wenn Ärzte länger tätig blieben, weil sie keinen Nachfolger finden".
Anlass dieser Äußerung war ein Antrag der FDP zur Aufhebung der Altersbegrenzung im Deutschen Bundestag.
Nach dem derzeit geltenden § 95 Absatz 7 SGB V endet die Zulassung eines Vertrags(zahn)arztes, wenn er sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung wurde vor vielen Jahren vor dem Hintergrund einer angeblichen „Ärzteschwemme" geschaffen. Seitdem sind immer wieder Anläufe zur Abschaffung dieses Paragraphen unternommen worden. Bislang blieben diese Anstrengungen aber erfolglos.
Inzwischen droht aber ein dramatischer Mangel an Ärzten und Zahnärzten, vor allem in den neuen Bundesländern. In unterversorgten Gebieten wurden daher über das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz bereits Ausnahmen zugelassen. Es erscheint somit folgerichtig, bei zunehmendem Mangel auch die weiteren Begrenzungen aufzuheben.

Für ältere Zahnärzte schafft die geplante Gesetzesänderung ebenfalls Vorteile: Sie hätten dann mehr Zeit, einen Nachfolger zu finden und könnten wieder selbst bestimmen, wann sie sich in den Ruhestand verabschieden.

» Anspruch auf Schadensersatz wegen der kurzfristigen Absage von Terminen «
In der Vergangenheit mussten sich Gerichte mehrfach mit der Frage beschäftigen, ob ein Arzt einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Patienten hat, wenn dieser einen vereinbarten Termin nicht wahrnimmt und diesen auch nicht rechtzeitig absagt.

Die Gerichte sahen die Voraussetzung für eine Ersatzpflicht nur dann an, wenn der Patient darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen so genannten „Exklusiv-Termin" handelt. Zusätzlich muss er darauf hingewiesen werden, dass das Nichterscheinen mindestens 48 Stunden vorher bekanntgegeben werden muss. Nur in diesem Fall hat der Patient dem Arzt den Behandlungsausfall zu ersetzen.
Allerdings muss sich der Arzt bei der Geltendmachung des Schadensersatzes die tatsächlichen Ersparnisse, die dadurch entstehen, dass der Patient nicht erschienen ist, wie z.B. Material- und Personalkosten, abziehen lassen.


» Auch Ärzte Ziel von Wettbewerbshütern «
2007 befassten sich die Wettbewerbshüter mit 243 Sachvorgängen, die Ärzte betrafen (bei insgesamt 19 000 Vorgängen). In den Jahren davor wurden keine Zahlen erfasst.
Das Werbeverbot für Ärzte ist zwar stark gelockert worden, doch grenzenlose Werbefreiheit genießen Ärzte nicht. Daher befasst sich die Wettbewerbszentrale nach wie vor mit Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht von Ärzten.
So hatte jüngst ein Gericht über die Zeitungsanzeige eines Arztes, der mit "patentierter Metastasen- Prophylaxe" für seine Klinik warb zu entscheiden. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist das rechtlich unzulässig. Das Landgericht München I hat dagegen eine einstweilige Verfügung erlassen, doch der Arzt hat Widerspruch eingelegt. Daher wird diese Streitsache die Gerichte noch weiter beschäftigen.
Ein weiterer Streitpunkt, der die Gerichte beschäftigen wird, ist die Bezeichnung „Männerarzt". Einen "Männerarzt" kennen die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern nicht. Doch es gibt Ärzte, die mit dieser Bezeichnung in der Öffentlichkeit auftreten. Die Bezeichnung "Männerarzt" klingt wie" Frauenarzt", dabei haben die "Männerärzte" lediglich ein paar Wochenend-Fortbildungen absolviert und keine jahrelange Weiterbildung zum Facharzt. Eine Irreführung von Patienten und damit ein Wettbewerbsverstoß ist daher möglich.
Auch in Zukunft werden sich Wettbewerbshüter und Gerichte mit derartigen Werbemaßnahmen zu befassen haben. Es ist daher dringend geraten, sich schon im Vorfeld von geplanten Maßnahmen über deren Rechtmäßigkeit beraten zu lassen.




MARKGRAFENSTRAßE 57    D - 10117 BERLIN    TEL: +49 |30| 200 767 87 - 0    FAX: +49 |30| 200 767 87 - 19
Bild