Infobrief Nr. 2/2008

» Sachsens Ärzten droht Regress «
Laut einem Bericht der Ärztezeitung haben in Sachsen über 2000 Praxen die Arzneimittel-Richtgrößen im Jahr 2006 um mehr als 15% überschritten. Gegen ca. 270 Praxen wurde ein Prüfverfahren eingeleitet, weil die Richtgrößen zu über 25% überschritten seien.
Nach Aussage der KV ist die Zunahme der Verfahren auf eine geänderte Datenprüfung zurückzuführen, die Praxisbesonderheiten weniger berücksichtigt. Anfang Juni wollen die Kassenärztliche Vereinigung, die Prüfstelle, die Krankenkassen und das sächsische Gesundheitsministerium gemeinsam die Vorgehensweise besprechen.

» Anstieg der Verfahren vor Schlichtungsstellen »
Immer öfter versuchen unzufriedene Patienten nicht zufriedenstellende ärztliche Heilbehandlungen durch Dritte untersuchen zu lassen. Auch die Zahl der
Verfahren vor Schlichtungsstellen und Gerichten steigt stetig an. Aktuell hat die Bundesärztekammer die Zahlen der Verfahren zu Arzthaftpflichtfragen vor den Schlichtungsstellen im Jahr 2007 vorgestellt. Danach ist erneut ein leichter Anstieg von 1,5% festzustellen.
Die Gesamtzahl der Verfahren lag bei 10.432 bundesweit. Die Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren liegt in einem ähnlich hohen Bereich. Zusammen mit den Verfahren bei Haftpflichtversicherern und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ist von einer Gesamtzahl von 40.000 Beschwerden über ärztliche Behandlungen auszugehen.
Jedoch wird nur ein geringer Prozentsatz dieser Verfahren zu Gunsten der Patienten entschieden.
Die meisten Verfahren betreffen dabei Randaspekte, die mit der eigentlichen medizinischen Behandlung selbst nichts zu tun haben, wie z.B. Aufklärungsmängel, Kommunikationsdefizite oder Abstimmungsprobleme zwischen Ärzten und Pflegepersonal.

» Bundesverfassungsgericht lehnt Klage gegen Gesundheitsreform ab «
Karlruhe - Eine Anfang April von sechs Ärzten und Zahnärzten eingereichte Verfassungsbeschwerde zur jüngsten Gesundheitsreform hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abgelehnt. Unterstützt hatten sie der Freie Verband Deutscher Zahnärzte, der Privatärztliche Bundesverband, der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen und die Vereinigung unabhängiger Vertragszahnärzte. Außerdem hatte der Hartmannbund (HB) die Beschwerde begrüßt.

Der Hartmannbund sah in der Ablehnung dennoch einen Erfolg für die Ärzteschaft. Er bezieht sich dabei auf die Begründung zur Nichtannahme der Beschwerde. Dort ist vermerkt, dass der Vertragsarzt nach § 95 Absatz 3 Satz 1 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) nur zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet sei, die Versorgung der Basistarif-Versicherten hingegen laufe außerhalb dieses Systems. Demnach sind Vertragsärzte und Vertragszahnärzte mit Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung ab 1. Januar 2009 nicht verpflichtet, entsprechend versicherte Patienten zu behandeln.

» Kammer Hessen empört über Regressforderung der AOK «
Frankfurt - Mit Empörung hat die Landesärztekammer Hessen auf Regressforderungen der AOK über angeblich zu hohe Arzneimittelausgaben reagiert. Einen entsprechenden Antrag hatte die Krankenkasse beim hessischen Landesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung gestellt.
Der Antrag bezieht sich auf die Arzneimittelausgaben in den Jahren 2003 bis 2005, die über das vorher festgelegte Verordnungsvolumen hinausgehen. Die Kasse fordert rund 87 Millionen Euro Regress. Die Kassenärztliche Vereinigung in Hessen hatte den Antrag der AOK bereits scharf kritisiert.

Der gegen die Würde der Arzt-Patienten-Beziehung gerichtete Vorstoß der AOK sei nicht nur unethisch, sondern auch medizinisch gefährlich, die heimliche Rationierung im Gesundheitswesen nehme langsam unheimliche Züge an, so die Kammer.

» Aktuelle Rechtsprechung «
LSG Schleswig - Patientin durfte wegen fehlerhaften Zahnersatzes den Zahnarzt wechseln «
Wenn ein Zahnersatz unbrauchbar und die Nachbesserung nicht zumutbar ist, können Patienten den Zahnarzt wechseln. Dann muss die Krankenkasse den Festzuschuss ein zweites Mal bezahlen. Allerdings kann sie sich den an den Zahnarzt bezahlten Festzuschuss, den sie vor der endgültigen Eingliederung des Zahnersatzes bereits überwiesen hatte, zurück holen.
Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Eine Patientin hatte sich zwei Brücken im Frontzahnbereich anfertigen lassen. Sie passten nicht richtig und die Patientin klagte über Kopfschmerzen. Außerdem behauptete sie, während des Beschleifens der Zähne seien mehrere Geräte in der Praxis ausgefallen und daher habe man sie für zwei Tage mit fünf teilweise geschliffenen Zähnen nach Hause geschickt. Sie weigerte sich daraufhin, die Brücken eingliedern zu lassen, und verlangte von ihrer Krankenkasse die Zustimmung zum Zahnarztwechsel. Da diese dies ablehnte, klagte sie vor dem Sozialgericht und bekam Recht. Auch das Landessozialgericht bewilligte den Behandlerwechsel und verurteilte die Kasse, den Festzuschuss erneut zu zahlen.

Nach Ansicht der Richter ist eine Weiterbehandlung unzumutbar, wenn erstens der Zahnersatz unbrauchbar und zweitens entweder eine Neuanfertigung notwendig oder die Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist. Zur Behauptung der Kasse, durch die Einführung der Festzuschüsse habe sich die Sachlage geändert und die Patientin habe gleichartigen Zahnersatz gewählt, meinte das Gericht: Da der Mangel an dem Teil des Zahnersatzes aufgetreten ist, der der Regelversorgung entspricht, sei die Krankenkasse auch verpflichtet, für die Beseitigung dieses Mangels zu sorgen.

» BGH - Ärzte dürfen sich im Kittel zeigen «
Nach einem Urteil des BGH ist es Ärzten entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 HWG nicht mehr grundsätzlich verboten, sich auf Fotos für Werbezwecke im weißen Kittel zu zeigen.
Der BGH hält das verbot nur dann für wirksam, wenn die Werbung geeignet ist, den Patienten unsachlich zu beeinflussen und ihn dadurch mittelbar in seiner Gesundheit zu gefährden.
Die Zeiten, in denen angenommen wurde, Patienten würden angesichts eines weißen Kittels jegliches Denken ausschalten, sind damit wohl endgültig vorbei.

 

 



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