Infobrief Nr. 1/2008

>>> Jede zweite Arzthomepage ist fehlerhaft <<<

Rund jede zweite Arzt-Homepage in Deutschland hat erhebliche rechtliche Mängel. So genügt zum Beispiel bei 45,1 Prozent der Webseiten das Impressum nicht den Anforderungen des Telemediengesetzes oder fehlt völlig. Das hat eine bundesweite Stichprobe der Stiftung Gesundheit aus Hamburg ergeben.
Die vorgeschriebenen Angaben zum Datenschutz bieten lediglich 18,8 Prozent der Homepages. Gerade solche Mängel bergen aber unnötige Abmahn-Risiken, obwohl diese Fehler eigentlich leicht vermeidbar sind. Andere Verbote nach dem Heilmittelwerbegesetz verletzen die Websites dagegen seltener: Vorher-Nachher-Bilder fanden sich in 3,8 Prozent der Arzthomepages und Publikationslisten in 1,5 Prozent der Fälle.
Für die Stichprobe wertete die Stiftung rund 160 Arzt-Homepages von Medizinern aller Regionen in Deutschland und verschiedener Fachdisziplinen aus.


>>> Gesundheitsministerin droht Ärger mit der Praxisgebühr <<<

Neben dem Gesundheitsfonds droht Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) neuer Ärger: Die Praxisgebühr erfüllt nicht ihren Zweck. Zu dem Ergebnis kommt eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) und der Technischen Universität (TU) Berlin.
Seit 2004 muss jeder GKV-Versicherte pro Quartal zehn Euro zahlen, wenn er zum Arzt geht. So wollte Schmidt die Zahl der Arztbesuche drosseln. Im Schnitt geht jeder Bundesbürger zehn Mal im Jahr zum Arzt, der EU-Durchschnitt liegt bei 6,8 Arztbesuchen. Eine Beteiligung an den Kosten schüfe Abhilfe, glaubte Schmidt. Doch sie irrte, führt jetzt die "Wirtschaftswoche" aus.
Die Studie von DIW und TU Berlin vergleicht die Arztbesuche der gesetzlich Krankenversicherten mit denen der privat Versicherten, die keine Praxisgebühr zahlen. Ergebnis: In den Jahren 2005 bis 2006 gingen sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte nicht seltener zum Arzt als in den Jahren 2000 bis 2003, also vor Einführung der Praxisgebühr, meldet das Blatt.
Die Gebühr blieb wirkungslos. Erstens sei sie zu niedrig, zitiert das Magazin die Autoren der Studie, zweitens schaffe sie keinen Anreiz, auf den Arztbesuch zu verzichten, sobald sie für das laufende Quartal bezahlt wurde. Ein Trost bleibt der Ministerin: Laut KBV bringt die Gebühr Zusatzeinnahmen von etwa 1,6 Milliarden Euro pro Jahr.

>>> Neue Welle von Abmahnungen rollt an <<<

Seit einiger Zeit werden Zahnärzte zunehmend wegen angeblicher Verstöße gegen Werbeverbote abgemahnt. Jetzt rollt eine neue Welle von Abmahnungen wegen angeblicher Verletzungen von Schutzrechten an. Eine Kieferorthopädin in Süddeutschland mahnt Zahnärzte ab, die auf ihrer Homepage einen Apfel zeigen. Durch diese Abmahnungen drohen dem abgemahnten Zahnarzt hohe Kosten.
Über ihre Rechtsanwälte macht die Kieferorthopädin geltend, dass sie auf ihrer Homepage mit einem "Apfel in Granny-Smith- Farben" wirbt, den sie sich beim Deutschen Patent- und Markenamt hat schützen lassen.
Wenn nun Zahnärzte einigermaßen ähnliche Äpfel auf ihrer Homepage verwenden, sehen diese Juristen darin die Gefahr einer Verwechselung. Sie behaupten, dass die "beteiligten Verkehrskreise" das Leistungsangebot des abgemahnten Zahnarztes mit dem der Kieferorthopädin verwechseln können.
Es wird dann die Unterschrift unter eine Erklärung verlangt, dass der abgemahnte Zahnarzt künftig einen solchen Apfel nicht mehr verwenden wird. Außerdem soll er die behaupteten Kosten der beauftragten Rechtsanwälte in Höhe von rund 4.000 Euro tragen und alle sonstigen der Kieferorthopädin angeblich entstandenen Schäden ersetzen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht in der meist sehr kurzen Frist abgegeben wird, wird mit gerichtlichen Schritten gedroht.

>>> Boom von überörtlichen Gemeinschaftspraxen <<<

Mit dem Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes zum 1.1.2007 wurde nun auch Vertragsärzten ausdrücklich gestattet, sich zu überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften zusammenzuschließen. Seitdem rollt eine "Gründungswelle" über das Land.
Die Gründe hierfür sind vielfältig: Synergieeffekte sollen in der größeren Einheit genutzt werden, Vertragsarztsitze im Rahmen von Nachfolgeplanungen gesichert werden und die durch die überörtliche Gemeinschaftspraxis entstehende Größe soll eine bessere Positionierung am Markt und gegenüber den bereits bestehenden größeren Konkurrenzeinheiten bringen.
Gerade bei der Gründung einer solchen Gemeinschaftspraxis ist es wichtig zu wissen, welche Faktoren aus steuerlicher und rechtlicher Sicht beachtet werden müssen. Die Beratung durch einen Anwalt und Steuerberater ist an dieser Stelle unerlässlich. Dies insbesondere auch, weil anlässlich des Zusammenschlusses eine Bewertung der Praxen vorgenommen werden muss.
Es empfiehlt sich daher, schon im Planungsstadium möglichst frühzeitig fundierten Rat einzuholen, um um die Vielzahl an drohenden Risiken zu vermeiden.

>>> Werbung von Apotheken in Arztpraxis-Terminkärtchen <<<

Der Kläger, der Terminkärtchen für Arztpraxen vertreibt, verlangte von der Landesapothekerkammer Thüringen es zu unterlassen, die von ihm in Umlauf gebrachten Terminkärtchen als unlautere Werbung zu bezeichnen. Die Terminkärtchen bestehen aus zwei Teilen. Der eine Teil enthält die Name und Adresse sowie Sprechzeiten einer Arztpraxis. Auf dem anderen Teil befindet sich der Aufdruck einer Apotheke mit deren Namen, Adresse und Öffnungszeiten. Die Apothekenkammer Thüringen beanstandete dies gegenüber einer Apotheke als Verstoß gegen ihre Berufsordnung. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Annahme, die Beanstandung greife in seinen Gewerbebetrieb ein.
Das Gericht verneinte jedoch einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Landesapothekerkammer Thüringen. Diese habe nicht zu Wettbewerbszwecken gehandelt, sondern ihre gesetzlichen Aufgaben zur Überwachung der Berufspflichten ihrer Mitglieder wahrgenommen. Überdies stellten die vom Kläger vertriebenen Terminkärtchen ihrerseits unlautere Werbung dar, da sie eine bevorzugte Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben.

>>> Werbung mit Foto in Berufskleidung mit § 2 HWG vereinbar <<<

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG darf für Verfahren und Behandlungen außerhalb der Fachkreise im Sinne von § 2 HWG nicht mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung geworben werden, wenn sich die dabei gemachten Werbeäußerungen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier beziehen.
Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG soll insbesondere verhindern, dass durch Abbildungen der Eindruck erzeugt wird, das fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren werde fachlich empfohlen oder angewendet, und dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken (BGH GRUR 1985, 936 - Sanatorium II).
Die Vorschrift ist vom historischen Gesetzgeber als abstrakter Gefährdungstatbestand verstanden und vom Senat bisher auch so ausgelegt worden.
An dieser Auslegung kann jedoch mit Rücksicht auf die Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit, die durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG eingeschränkt wird, nicht festgehalten werden.
Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum ist vielmehr eine einschränkende Auslegung der
Vorschrift geboten. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt danach voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken.
BGH-Urteil vom 01.03.2007
A.Z.: I ZR 51/04



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